Sachsen gegen Verlängerung der Verjährungsfristen bei Kindesmissbrauch
Deshalb beginne in diesen Fällen erst nach Eintritt der Volljährigkeit eine bis zu 20 Jahre andauernde Verjährungsfrist. Eine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist macht keinen Sinn mehr, weil in der Regel erhebliche Beweisprobleme drohen, so Martens weiter.
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Wir müssen stattdessen nach Wegen suchen, damit die Fakten möglichst frühzeitig an die richtigen Stellen, und damit meine ich keine internen Untersuchungen, sondern die Staatsanwaltschaften, gelangen. Wir müssen den Kreislauf der Verjährung durchbrechen. Entscheidend sei dabei eine Kultur des Hinsehens und der Wachsamkeit, damit möglichst frühzeitig ermittelt werden könne, betonte der Justizminister.
Roland Herold
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