Karlsruhe prüft Bundeswehreinsatz im Innern
Damals hatten die Karlsruher Richter ein Gesetz von Rot-Grün gekippt. Es erlaubte den Abschuss eines Passagierflugzeugs dann, wenn sie von Terroristen als Waffe benutzt werden sollte. Offen blieb damals allerdings die Frage, ob das Gesetz zur Neuregelung der Luftsicherheitsaufgaben der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätte - und darauf wollen Bayern und Hessen nach wie vor eine Antwort.
Der Zweite Senat will die Anhörung nun offensichtlich nutzen, um sich grundsätzlich mit den Möglichkeiten eines Einsatzes von Bundeswehrsoldaten im Inland befassen. So soll es nach der Verhandlungsgliederung im zweiten Teil der Anhörung beispielsweise um Themen wie die Eilkompetenz des Bundesverteidigungsministers, präventive Einsätze und erlaubte Einsatzmittel gehen. Dabei sollen auch die unterschiedlichen Kriterien erläutert werden, wann bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücken neben der Polizei auch die Bundeswehr zur Hilfe gerufen werden darf.
Zudem wies der Vizepräsident und Vorsitzende des Zweiten Senats, Andreas Voßkuhle, in der Ladung zum Termin darauf hin, das Gericht wolle sich beim Bundeskriminalamt und bei der Bundeswehr über Einsätze der Streitkräfte im Innern informieren. Dafür wurden unter anderem die Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, und der Bundespolizei, Matthias Seeger, geladen. Auch die Länder wurden gebeten entsprechende Fachleute mitzubringen.
Nach Ansicht von Hessen und Bayern hätte der Bundesrat dem Luftsicherheitsgesetz von 2005 zustimmen müssen. Der Verzicht auf die Zustimmung sei ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Dieses weise dem Bund eigene Befugnisse für den Einsatz der Streitkräfte zu. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seinem Urteil im Februar 2006 aus formellen Gründen nicht mit der Frage befasst, ob das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben der Zustimmung des Bundesrates bedurfte.
Unmittelbar nach dem Urteil hatten die beiden Länder jedoch eine klare Rechtsgrundlage verlangt, damit die Bundeswehr zur Unterstützung bei besonderen Lagen auch im Inland eingesetzt werden kann. Nach derzeitiger Verfassungslage dürfen Soldaten lediglich zur Unterstützung der Polizei bei einem besonders schweren Unglücksfall herangezogen werden. Dabei dürfen sie nur Hilfsmittel wie die Polizei einsetzen.
dpa
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